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Offene Sprechstunden 

Seit 1.9.2019 gibt es "offene" kassenärztliche Sprechzeiten

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist am 14. März vom Bundestag beschlossen worden und am 11. Mai 2019 in Kraft getreten. Gesetzlich versicherte Patienten sollen noch schneller einen Termin beim Arzt oder Psychotherapeuten bekommen. Dazu sieht das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, eine Fülle von Maßnahmen vor.

Durch den Wunsch der von Ihnen gewählten Politiker nach mehr Sprechstunden-Kapazitäten wurden wir durch die Einführung der "offenen Sprechstunde" zu einer Arbeitszeitverlängerung verpflichtet mit einer Mehrarbeit von über 25% ohne zusätzliche Bezahlung. Das hat unserer Belastung deutlich erhöht, und wir fühlen uns verpflichtet, Sie darüber zu informieren, weil Sie am Ende sowohl davon betroffen sind als auch die Verantwortung übernehmen müssen.

Sollten Sie berufstätig sein, könnten Sie die aus der Arbeitszeitverlängerung entstehenden Konsequenzen einfach bedenken, wenn Sie diese auf sich übertragen: Was würde es für Sie bedeuten, wenn Ihre wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 50 Stunden erhöht wird ohne Lohnausgleich?

Wie Ärzte diese Stunden auf die Arbeitswoche verteilen, ist diesen freigestellt. Der Gesetzgeber hat hierzu keine Vorgaben gemacht, auch nicht dazu, wie Praxen diesen Eingriff in ihr Terminmanagement umsetzen sollen.

Es obliegt somit weiterhin dem Arzt, die Praxis so zu organisieren, dass seine Patienten gut versorgt werden. Das bedeutet auch, dass der Arzt nur so viele Patienten behandeln kann, wie es seine Kapazitäten erlauben.

Liebe Patientin, bitte beachten Sie:

Im Rahmen der "offenen Sprechstunde" möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie ohne einen vorher verabredeten Termin unsere Praxis besuchen dürfen.

Behandlungen können jedoch nur in dem angegebenen Zeitfenster durchgeführt werden. Das bedeutet konkret, dass auch nach längerer Wartezeit eine Behandlung nicht durchgeführt werden wird, wenn diese wegen der vorhergehenden Behandlungsverläufe im Zeitfenster nicht mehr möglich sein sollte.

Entsprechend den gesetzlichen Verpfplichtungen sind die "offenen Sprechstunden" ausschließlich gesetzlich versicherten Patientinnen vorbehalten. Ergänzend haben wir in unserer Praxis aus ethischer und gesetzlicher Verantwortung die Regelung, dass wir die "Notfälle" grundsätzlich vorziehen, um deren Behandlung in der Zeit der offenen Sprechstunden zu gewährleisten.

Das bedeutet beispielsweise für ein Patientin, die nicht sofort eine Behandlung benötigt, dass wir sie möglicherweise auf die nächste offene Sprechstunde hinweisen oder, sofern die Patientin bereits zu unserem Patientinnenstamm zählt, ihr einen Termin in unserer regulären Sprechstunde anbieten.

Die gleiche Regelung betrifft auch Patientinnen, die bereits in der "offenen Sprechstunde" auf eine Versorgung warten und dann unvorhersehbar ein weiterer "Notfall" in der Praxis erscheint und aus rechtlichen Gründen vorgezogen muss.

Ein wichtiger Hinweis für neue Patienten: Eine Behandlung in der offenen Sprechstunde führt nicht automatisch dazu, dass wir Sie als Patientin aufnehmen und Ihnen zukünftig Arzttermine in unserer normalen Sprechstunde anbieten können. Wir haben in der Kassen-Sprechstunde leider kaum noch Kapazitäten. Aus unserer Verantwortung gegenüber unserem bisherigen Patientenstamm sind wir diesen Frauen gegenüber besonders verpflichtet, sie bevorzugt zu versorgen.

Aus allen diesen Gründen können wir unseren Patientenstamm über die "offene Sprechstunde" leider nicht vergrößern. Unsere Kapazitäten waren bisher immer ausgeschöpft. Diese Situation hat sich mit Einführung der "offenen Sprechstunde" noch deutlich verschlechtert.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis.
Ihre
Dr. Alexandra Coumbos
(auch in Vertretung meiner Kollegen)