FRÜHERKENNUNG GEBÄRMUTTERHALSKREBS

44% Krebs trotz Vorsorge: Das muss nicht mehr sein. Schluss damit!

Gesundheit
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Beratungspflicht des Frauenarztes bei der Vorsorge

 

Holz-Stempel mit der Aufschrift Vorsorge-Untersuchung liegt auf einem gedruckten Papier mit rotem Stempelaufdruck und Unterschrift.
Die Beratungspflicht wird von Frauenärzten häufig nicht erfüllt. Die Befundmitteilung sowie die entsprechende Beratung der Patientin sind jedoch verpflichtend, wenn der Arzt die Vorsorgeleistung nach EBM abrechnet.


Die Rechtslage zur Beratungspflicht

Nach der erfolgten Abklärung eines Befundes entziehen sich viele Frauenärzte Ihren weiteren Verantwortungen gegenüber ihren Patientinnen. Selbst das gesetzlich geforderte Informieren der Patientin über den zytologischen Befund mit einer entsprechenden Beratung bleibt hierbei meist auf der Strecke. Stattdessen versucht man sich aus der Verpflichtung zu befreien mit der immer wiederkehrenden Floskel: „Wir melden uns, wenn etwas nicht in Ordnung ist“. Solch eine Vorgehensweise erfüllt allerdings nicht die gesetzlichen Vorgaben und Sie als Frauenarzt gehen mit solch einem Verhalten das Risiko ein, eine Leistung abzurechnen, die Sie nicht erbracht haben.

Denn in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie/KFE-RL des GBA, Abschnitt B, § 6  heißt es im Abschnitt „Klinische Untersuchungen“, dass die klinische Untersuchung unter anderem die „Befundmitteilung (auch zur Zytologie) mit anschließender diesbezüglicher Beratung“ umfasst. In diesem Fall dürften Sie als Vertragsarzt, sollten Sie die Befundmitteilung und Beratung unterlassen, die GOP (Gebührenordnungsposition) nicht abrechnen.

Sollten Sie diesem nicht Folge leisten, darf die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Ziffer im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung (§ 106a SGB V) vor Erlass Ihres Honorarbescheides streichen (entnehmbar im Zu- und Absetzungsprotokoll). Sollte erst nach Erlass Ihres Honorarbescheides festgestellt werden, dass Sie die Ziffer zu Unrecht abgerechnet haben, wird Ihr Honorarbescheid nachträglich teilweise aufgehoben und Sie werden aufgefordert das ausgezahlte Honorar zurückzuzahlen.

Wie Sie sich als Frauenarzt absichern können

Um Sie als Frauenarzt bei der Erfüllung der Informationspflicht gegenüber Ihrer Patientin zu unterstützen, übersendet unser Labor nach der Abklärung eines S-Pap Abstriches den entsprechenden Befund auch direkt an die Patientin. Doch nicht nur das Informieren der Patientin über das Befundergebnis wird so gewährleistet. Darüber hinaus stehen wir Ihnen bei der geforderten Beratung Ihrer Patientin mit unserer langjährigen Erfahrung stets zur Seite. So wird eine sichere und zielführende individuelle Behandlung sichergestellt.

Wenn Sie den S-Pap in Ihrer Praxis nicht anwenden wollen, sollten Sie Ihre Patientinnen im Rahmen Ihrer Beratungspflicht darüber aufklären, welche Alternativen mit einer gleichwertigen Sensitivität bei der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs Sie anbieten. Verzichten Sie hierbei zum besseren Verständnis Ihrer Patientin auf Angaben von Sensitivitäten unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. CIN 2+, denn solche für den Laien nur schwer verständlichen Begrifflichkeiten würden Ihre Aufklärungspflicht nicht gewährleisten. In jedem Fall wird Ihre aufgeklärte und anspruchsvolle Patientin insbesondere unter der Erwartung, dass Krebsvorstufen frühzeitig und sicher bei Ihrer Vorsorge erkannt werden, an der von Ihnen eingesetzten Methode interessiert sein.


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WISSENSCHAFTLICHE UND GESETZLICHE DATEN:
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL) in der Fassung vom 18. Juni 2009 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009, Nr. 148a, in Kraft getreten am 3. Oktober 2009 zuletzt geändert am 19. Juli 2018, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 18.10.2018 B3, in Kraft getreten am 18.04.2019
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 2. Quartal 2017, KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung
Fahey MT, Irwig L, Macaskill P. Meta-analysis of Pap test accuracy. Am J Epidemiol. 1995 Apr 1;141(7):680-9.
Marquardt, K., 2011. Zervixzytologie: Der repräsentative Abstrich. Frauenarzt 52, 484–488.
Sicherungsaufklärung, aus § 630c BGB
Selbstbestimmungsaufklärung (auch Risikoaufklärung genannt)] aus § 630e BGB
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S.738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist)