Frauenarzt-Risiken Berufsrecht
Wenn Sie als Arzt gegen Ihre Berufspflichten verstoßen, drohen berufsrechtliche Konsequenzen. Neben der Berufsordnung gelten auch das „Gelöbnis der Ärzte“ und die „Präambel zur Berufsordnung“, generelle Klauseln, die Ihnen viel abverlangen.
Berufspflichten
Wenn Sie als Arzt gegen Ihre Berufspflichten verstoßen, drohen berufsrechtliche Konsequenzen.
Beispielhaft orientieren wir uns in diesem Beitrag an den Berliner Verhältnissen, denn die Berufsordnungen gelten in den jeweiligen Ländern. Allerdings dürften in jedem Bundesland die gleichen Regeln gelten wie in Berlin.
Nach § 8 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin bedarf der Arzt zur Behandlung der Einwilligung der Patientin. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung muss die Patientin auch über die Erfolgsaussichten der geplanten Behandlung aufgeklärt werden. Diese Rechtsprechung dürfte von den Verwaltungsgerichten (die über die berufsrechtlichen Verstöße zu entscheiden haben) geteilt werden. Frauenärzte unterliegen somit zum Schutz der Gesundheit Ihrer Patientinnen der Pflicht, diese über die Erfolgsaussichten der angewandten Vorsorge-Methoden, auch im Hinblick auf ihre begrenzte Sicherheit, aufzuklären.
Gelöbnis der Ärzte
„Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientinnen und Patienten sollen oberstes Gebot meines Handelns sein. Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientinnen und Patienten respektieren. Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wahren. …“
Auch diesen Bedingungen sind Sie als Arzt unterworfen. Prüfen Sie als Frauenarzt beispielhaft im Zusammenhang mit der Krebsfrüherkennung, was hier von Ihnen gefordert wird, was Sie als Arzt leisten müssen und wieweit das im Alltag realistitsch ist und eingehalten wird. Wenn Sie jedoch dagegen verstoßen, drohen Ihnen Konsequenzen.
Präambel zur Berufsordnung
"Die auf der Grundlage des Berliner Kammergesetzes beschlossene Berufsordnung stellt die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber den Patientinnen und Patienten, den Kolleginnen und Kollegen, den anderen Partnerinnen und Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die Berliner Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung. Mit der Festlegung von Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel,
- das Vertrauen zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten zu erhalten und zu fördern,
- die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen,
- die Freiheit und das Ansehen des ärztlichen Berufes zu wahren sowie
- berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.
Das sind doch konkrete und schöne Erklärungen und vorbildliche Absichten. Bedenken Sie selbst das vorstehende Gelöbnis und die Präambel im Zusammenhang mit Ihren Möglichkeiten und Erfahrungen bei der Vorsorge. Bilden Sie sich ein eigenes Urteil. Und wenn Sie Fragen haben: Zu den Aufgaben der Ärztekammer gehören auch „Erteilung von Auskünften ….
Konsequenzen bei Verstoß
Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Berufungsordnung richten sich in Berlin nach dem Berliner Kammergesetz. Dieses sieht in § 17 folgende Maßnahmen vor:
- 1. Warnung
- 2. Verweise
- 3. Geldbuße bis zu 50.000 Euro
- 4. Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts
- 5. Feststellung, dass der Arzt unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben
Die Berufsgerichte können die in Nr. 3, 4 und 5 aufgeführten berufsgerichtlichen Maßnahmen nebeneinander verhängen.
Bei der Beurteilung von Versäumnissen von Ärzten dürfte es voraussichtlich bedeutend sein, ob ein Versäunis die Ausnahme von der Regel darstelt oder ob die Versäumnisse generell und wiederholend geschehen. In den Fällen der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs würden bei einem einzelnen Frauenarzt schnell tausende von Fällen zusammenkommen, die insgesamt mehr Gewicht erlangen als der Einzelfall.
Mehr erfahren:
WISSENSCHAFTLICHE UND GESETZLICHE DATEN:
Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vom 26. November 2014 (ABl. S. 2341), die zuletzt durch die Erste Änderung vom 10. Oktober 2018 geändert worden ist (ABl. 2019 S. 27)