FRÜHERKENNUNG GEBÄRMUTTERHALSKREBS

44% Krebs trotz Vorsorge: Das muss nicht mehr sein. Schluss damit!

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Aufklärungspflicht des Frauenarztes bei der Vorsorge

 

Seriöse Anwältin mit gelockten braunen Haaren, grau-meliertes Kostüm mit weißer Bluse sitzt am Schreibtisch und berät freundlich.
Um Ihrer Aufklärungspflicht nachzukommen, müssen Sie Ihre Patientin über die Sensitivität Ihrer Vorsorgemethodik informieren, ihre Einwilligung erhalten und über bessere Alternativen aufklären. Im eigenen Interess halten Sie sich an die rechtliche Vorgaben und klären Sie Ihre Patientinnen auf.


Die Rechtslage zur Aufklärungspflicht

Grundsätzlich gilt für den Arzt nicht nur, dass er nach § 8 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin für jede Behandlung die Einwilligung der Patientin erhalten muss. Darüber hinaus muss der Patient nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung auch über die Erfolgsaussichten der geplanten Behandlung aufgeklärt werden. Diese Rechtsprechung dürfte von den Verwaltungsgerichten (die über die berufsrechtlichen Verstöße entscheiden) geteilt werden.

In vielen Fällen lassen sich Pflichten und Verantwortungen schwer einer bestimmten Gesetzgebung zuordnen. Gleiches gilt bei der Aufklärungspflicht des Frauenarztes über die Sensitivität der angewandten Vorsorgemethodik. Diese kann – je nach Auslegung – sowohl der Sicherungs- als auch der Selbstbestimmungsaufklärung zugewiesen werden.

Ordnet man die Information über die Sensitivität der sogenannten Sicherungsaufklärung zu, ist § 630c BGB anzuwenden. Danach ist der behandelnde Arzt verpflichtet, der Patientin sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern. Dabei ist der Begriff der ‚Behandlung‘ weit auszulegen und erfasst insbesondere auch Untersuchungs- und Früherkennungsmaßnahmen, also auch die Vorsorgeuntersuchung zur Krebsfrüherkennung. Welche Umstände ‚wesentlich‘ sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, ist also im BGB nicht näher spezifiziert. Wesentlich können nur Umstände sein, die den ‚Heilerfolg‘ sichern sollen. Bei einer Früherkennungsmaßnahme liegt der ‚Heilerfolg‘ darin, bei der Patientin die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung festzustellen. Über das Maß der Wahrscheinlichkeit und über die Aussagekraft des gefundenen Ergebnisses ist die Patientin aufzuklären, weil damit Entscheidungen der Patientin zum weiteren Vorgehen ermöglicht werden. Keinesfalls darf die Patientin durch die Früherkennung in ‚falscher Sicherheit‘ gewiegt werden. Bei der erforderlichen Beratung über das Untersuchungsergebnis ist also auf die Sensitivität hinzuweisen.

Ordnet man die Informationen über die Sensitivität der Selbstbestimmungsaufklärung (auch Risikoaufklärung genannt) zu, ist § 630e BGB anzuwenden. Diese Vorschrift befasst sich mit den für die Einwilligung wesentlichen Umständen. Über sie ist aufzuklären. Damit eine Patientin entscheiden kann, ob sie in die Früherkennungsuntersuchung einwilligt, wird man ihr auch sagen müssen, welche Ergebnissicherheit die Untersuchung bietet.

Die Frage, welcher der beiden Rechtsgrundlagen man den Vorzug gibt, soll an dieser Stelle dahingestellt bleiben, da man ja ohnehin zum selben Ergebnis kommt.

Wie Sie sich als Frauenarzt absichern können

Als Frauenarzt sollten Sie bei Ihrer Vorsorgeuntersuchung obigen Rechtsgrundlagen immer Folge leisten. Im speziellen Fall der Sensitivitätsaufklärung über Ihre angewandte Testmethodik gilt also das Folgende: Sollte es eine Methode geben, die – bei gleichen Risiken – eine höhere Sensitivität als 20-35% bietet, so dürfen Sie die weniger sensitive Methode nur nach Aufklärung über die bessere Methode anwenden. Und natürlich muss Ihre Patientin mit der Anwendung der weniger sensitiven Methode einverstanden sein. Dabei sollten Sie beides aus Haftungsgründen ausführlich dokumentieren.

Geht man also von der deutlich erhöhten Sensitivität des S-Pap Verfahrens aus, welches über 91 von 100 Auffälligkeiten an der Zelle erkennt, könnte es eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, Ihre Patientin nicht auf diese zur Verfügung stehende, überlegende Methode hinzuweisen. Diese ist gegeben, wenn der Arzt in der konkreten Behandlungssituation „nicht das Verhalten zeigte, welches nach den anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft von ihm erwartet werden musste“ (OLG Hamm, MedR 2006, S. 112).

Ein wesentlicher Bestandteil Ihrer sicheren Krebsvorsorge besteht daher in der Aufklärung Ihrer Patientinnen über Ihre angewandten Methoden mit zutreffenden Daten und Fakten. Das Informieren Ihrer Patientinnen und – im besten Falle – auch die Nutzung des S-Pap Verfahrens in Ihrer Praxis reduzieren daher Ihre eigene Haftung gegenüber Ihrer Patientin, welche mit einer möglichen Unterlassung der Sensitivitätsaufklärung einhergehen könnte.


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WISSENSCHAFTLICHE UND GESETZLICHE DATEN:
Sicherungsaufklärung, aus § 630c BGB
Selbstbestimmungsaufklärung (auch Risikoaufklärung genannt)] aus § 630e BGB
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S.738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist)
Das OLG Köln hat die Aufklärung über „Sinn und die Grenzen einer Krebsvorsorgeuntersuchung“ in einem Urteil vom 12.10.2012 (Aktenzeichen 5 U 102/12) hingegen (allerdings ohne nähere Begründung) der Sicherungsaufklärung zugeordnet.
Die 01730 EBM beschreibt ihren Leistungsinhalt nicht selbst, sondern verweist zum Inhalt der Früherkennungsuntersuchung auf die entsprechende Richtlinie des GBA, dort § 6 (wo es im Abschnitt „Klinische und zytologische Untersuchungen“ unter der Paragraphenüberschrift „Klinische Untersuchungen“ heißt, die klinischen Untersuchungen umfasst u.a. die „Befundmitteilung (auch zur Zytologie) mit anschließender diesbezüglicher Beratung“). Ein Vertragsarzt, der die Befundmitteilung und Beratung unterlässt, darf die GOP nicht abrechnen. Tut er es doch, darf die KV die Ziffer im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung (§ 106a SGB V) vor Erlass des Honorarbescheides streichen (das lässt sich dann dem Zu- und Absetzungsprotokoll, das jedem Honorarbescheid beigefügt ist, entnehmen). Stellt die KV erst nach Erlass des Honorarbescheides fest, dass der Arzt die Ziffer zu Unrecht abgerechnet hat, hebt sie den Honorarbescheid nachträglich teilweise auf und fordert das für die GOP ausgezahlte Honorar zurück. Folgende weitere Verfahren sind denkbar: • Disziplinarverfahren bei der KV • Zulassungsentziehungsverfahren • Disziplinarverfahren bei der Ärztekammer • Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges • Approbationsentziehungsverfahren bei der Approbationsbehörde (Berlin: LaGeSo)
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202 § 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL) in der Fassung vom 18. Juni 2009 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009, Nr. 148a, in Kraft getreten am 3. Oktober 2009 zuletzt geändert am 19. Juli 2018, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 18.10.2018 B3, in Kraft getreten am 18.04.2019 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 2. Quartal 2017, KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung
Fahey MT, Irwig L, Macaskill P. Meta-analysis of Pap test accuracy. Am J Epidemiol. 1995 Apr 1;141(7):680-9.
Klug, S.J., Neis, K.J., Harlfinger, W., Malter, A., König, J., Spieth, S., Brinkmann-Smetanay, F., Kommoss, F., Weyer, V., Ikenberg, H., 2013. A randomized trial comparing conventional cytology to liquid-based cytology and computer assistance. International Journal of Cancer 132, 2849–2857.
Schneider, A., Hoyer, H., Lotz, B., et. al., 2000. Screening for high-grade cervical intra-epithelial neoplasia and cancer by testing for high-risk hpv, routine cytology or colposcopy. International Journal of Cancer 89, 529–534
Marquardt, K., Broschewitz, U., Barten, M., 2007. Zervixkarzinom trotz Früherkennungsprogramm. Frauenarzt 48, 1086–1088.