FRÜHERKENNUNG GEBÄRMUTTERHALSKREBS

44% Krebs trotz Vorsorge: Das muss nicht mehr sein. Schluss damit!

Gesundheit
von Frau zu Frau:
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Wichtige Pflichten des Frauenarztes bei der Vorsorge

 

Grauer Hintergrund mit weißem Paragraphenzeichen, über dem ein Stethoskop hängt.
Wo kein Kläger, da kein Richter aber anspruchsvolle Frauenärzte sollten sich für die Gesundheit ihrer Patientinnen einsetzen. Nichteinhaltung der Vorgaben kann zudem rechtliche Konsequenzen haben.


Moralische und gesetzliche Verpflichtungen

Unter ‚Mängel und Folge der Vorsorge‘ haben wir Ihnen bereits viele Mängel und deren Folgen bei der aktuellen Vorsorge offengelegt. Als anspruchsvoller Frauenarzt sollten Sie sich bereits verpflichtet fühlen, diesen akuten Mängeln bei der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs entschieden entgegenzuwirken. Denn nur so kann garantiert werden, dass zukünftig keine Auffälligkeiten bei Ihrer Vorsorgeuntersuchung übersehen werden und Ihre Patientinnen von vermeidbaren Konisationen oder gar Gebärmutterhalskrebs verschont bleiben. Neben dem rein moralischen Anliegen unterliegen Sie bei Ihrer Vorsorgeuntersuchung darüber hinaus auch einer Vielzahl an gesetzlichen Leit- und Richtlinien und unterschiedlichen Gesetzen. Zum Glück gilt der Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Aber was könnte entstehen, wenn z.B. eine Patientin, die Kassenärztliche Vereinigung, die Ärztekammer oder die Staatsanwaltschaft die Einhaltung der vorgegebenen Richtlinien, Verordnungen und Gesetze überprüft?

Rechtliche Konsequenzen bei Verfehlungen

Bei Ihrer Vorsorgeuntersuchung unterliegen Sie einigen Verpflichtungen in unterschiedlichen Aufgabefeldern.

Zum einen sind Sie verpflichtet Ihre Patientin über die Sensitivität Ihrer angewandten Vorsorgemethodik zu informieren. Sollten Sie Ihrer Aufklärungspflicht hierbei nicht nachkommen, indem Sie nicht auf die zur Verfügung stehenden, überlegenden Methoden hinweisen, könnte dieses eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen (mehr dazu unter ‚Aufklärungspflicht des Frauenarztes bei der Vorsorge‘).

Zum anderen ist es gesetzlich von Ihnen gefordert Ihre Patientin nach jeder Behandlung über den zytologischen Befund zu informieren und sie entsprechend zu beraten. Sollten Sie dies nicht tun, gehen Sie das Risiko ein, eine Leistung abzurechnen, die Sie nicht erbracht haben. Diese könnte nachträglich von der Kassenärztlichen Vereinigung wieder eingezogen werden (mehr dazu unter ‚Beratungspflicht des Frauenarztes bei der Vorsorge‘).

Des Weiteren reglementiert das 2016 in Kraft getretene Antikorruptionsgesetz, dass Ärzte im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes einen unlauteren Vorteil für sich oder Dritte für eine entsprechende Gegenleistung in Anspruch nehmen (§ 299 StGB). Folgerichtig sollten entsprechende Zuwendungen in Form von teuren Arztbesuchen, Fortbildungsveranstaltungen oder Werbegeschenken vermieden werden (mehr dazu unter ‚Konsequenzen des Antikorruptionsgesetzes für den Frauenarzt‘).

Auf den nachfolgenden Seiten informieren wir Sie genauer über die rechtlichen Verpflichtungen, welchen Sie als Frauenarzt unterliegen und wie Sie sich als Frauenarzt entsprechend absichern können.


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WISSENSCHAFTLICHE UND GESETZLICHE DATEN:
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinie / KFE-RL) in der Fassung vom 18. Juni 2009 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009, Nr. 148a, in Kraft getreten am 3. Oktober 2009 zuletzt geändert am 19. Juli 2018, veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 18.10.2018 B3, in Kraft getreten am 18.04.2019
Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand: 2. Quartal 2017, KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung
Sicherungsaufklärung, aus § 630c BGB
Selbstbestimmungsaufklärung (auch Risikoaufklärung genannt) aus § 630e BGB
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S.738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist) Das OLG Köln hat die Aufklärung über „Sinn und die Grenzen einer Krebsvorsorgeuntersuchung“ in einem Urteil vom 12.10.2012 (Aktenzeichen 5 U 102/12) hingegen (allerdings ohne nähere Begründung) der Sicherungsaufklärung zugeordnet.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202 § 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr aus § 299 StGB
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr aus § 300 StGB