Frauenarzt-Risiken Schadensersatz
Der Schadensersatzanspruch einer Patientin ergibt sich aus dem Gesetz. Er basiert auf der Haftpflicht des Arztes, die das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen umfasst. Hierzu gehört z.B. die mangelhafte Aufklärung zur Sensitivität des angewandten Pap-Test bei der Vorsorge.
Anspruch auf Schadensersatz
Der Schadensersatzanspruch Ihrer Patientinnen ergibt sich aus dem Gesetz. Er basiert auf der Haftpflicht Ihrerseits, die das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen umfasst.
Wenn Sie als behandelnder Frauenarzt beispielsweise die begrenzte Sicherheit der konventionellen Zytologie gegenüber der Patientin verschweigen, und daraufhin Krebsvorstufen übersehen oder auch nicht zuverlässig eingeordnet werden und die Patientin dadurch einen Schaden erleidet, machen Sie sich schadensersatzpflichtig. Denn Sie haben eine Informationspflicht und tragen für die Verletzung Konsequenzen.
Prüfen Sie in diesem Zusammenhang die bekannten Ergebnisse der Krebsfrüherkennung Gebärmutterhalskrebs, insbesondere mit der Betrachtung: Wie zuverlässig ist der Pap-Test, den ich anwende?
Für einen Schadensersatzanspruch müssen 3 Voraussetzungen gegeben sein:
- 1. Vorliegen einer vertrags- oder rechtswidrigen Handlung,
- 2. Vorliegen eines Verschuldens (vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Natur),
- 3. Vorliegen eines Schadens
Schadensersatz kann also beantragt werden, wenn Sie als Arzt die Rechte, das Leben oder die Gesundheit Ihrer Patientin rechtswidrig schuldhaft verletzen und daraus ein Schaden entstanden ist.
Da der Schaden im Zusammenhang der Früherkennung Gebärmutterhalskrebs immateriell ist, bzw. die Naturalherstellung unmöglich ist, wird er in finanzieller Form gefordert und als Schmerzensgeld bezeichnet. Der Umfang des Schmerzensgeldes dient dem Ausgleich für alle Unannehmlichkeiten, seelische Belastungen und sonstige Unwohlgefühle. Dabei ist er abhängig von der Höhe des entstandenen Schadens und ergibt sich aus dem BGB (§§ 249 ff.).
Rechtswidrige Handlungen vermeiden
Um rechtswidrige Handlungen zu vermeiden, müssen Sie sich Ihrer Pflichten als Arzt, wie zum Beispiel der Aufklärungspflicht und der Beratungspflicht, bewusst sein. Insbesondere in der Niederlassung schützt Sie keine große Klinik mit deren Verwaltung.
Informieren und beraten Sie Ihre Patientin, damit diese selbst entscheiden kann, welche Sicherheit sie bei der Vorsorge möchte. Entscheidet die Patientin sich für den üblichen Pap-Abstrich und entsteht daraufhin ein Schaden, haben Sie Ihre Aufklärungspflicht erfüllt und können nicht verantwortlich gemacht werden.
Der Schaden im Zusammenhang mit der Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs ist immateriell, bzw. die Naturalherstellung ist unmöglich. Schließlich können sowohl die psychischen als auch physischen Schäden einer Patientin, bei der durch vermeidbares Verschulden Krebsvorstufen übersehen oder unzutreffen klassifiziert wurden, nicht einfach wieder umgekehrt werden. Daher wird i.d.R der Schaden in finanzieller Form als Schmerzensgeld gefordert. Das zahlt möglicherweise Ihre Versicherung, aber den damit verbundenen Ärger ersetzt Ihnen niemand.
Rechtswidrige Handlungen vermeiden
Informieren und beraten Sie Ihre Patientin beispielsweise nicht wie durch Ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht vorgeschrieben und entsteht daraufhin ein Schaden für Ihre Patientin, so hat diese u.a. Anspruch auf Schadensersatz. Auf vielen Fortbildungen für Ärzte wird in den letzten Jahren immer deutlicher, dass die Ansprüche gegen Ärzte zunehmen. Seien Sie sich Ihrer Pflichten als Arzt / Ärztin bewusst und vermeiden Sie um rechtswidrige Handlungen, so können Sie sich schützen und damit auch die Gesundheit Ihrer Patientinnen.
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