Rechtliche Vorgaben für Frauenärzte zur Vorsorge
Besonders die Aufklärungspflicht wird von Ärzten häufig verletzt. Kennen Sie Ihr Befundergebnis, die Sicherheit des Pap Abstrichs, zuverlässigere Alternativen und schonende Behandlungsmethoden?
Einwilligung und Sorgfaltspflicht
Nach § 8 der Berufsordnung der Ärztekammer Berlin muss der Arzt zur Behandlung die Einwilligung des Patienten erhalten. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung muss der Patient auch über die Erfolgsaussichten der geplanten Behandlung aufgeklärt werden. Diese Rechtsprechung dürfte von den Verwaltungsgerichten (die über die berufsrechtlichen Verstöße entscheiden) geteilt werden.
Eine sogenannte Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes ist gegeben, wenn der Arzt in der konkreten Behandlungssituation „nicht das Verhalten zeigte, welches nach den anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft von ihm erwartet werden musste“ (OLG Hamm, MedR 2006, S. 112). Geht man davon aus, dass das S-Pap-Verfahren eine deutlich bessere Sensitivität aufweist als vergleichbare Verfahren, so könnte es im obigen Sinne eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, wenn der Arzt seine Patientin nicht auf die zur Verfügung stehende überlegene Methode hinweist. Allerdings gilt: Allein das Vorhandensein neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse führt „noch nicht zwangsläufig" zu dem Urteil eines Sorgfaltspflichtverstoßes für die Anwendung eines althergebrachten Verfahrens. Das OLG Hamm betont in diesem Zusammenhang, dass eine Unterschreitung des zu fordernden Qualitätsstandards erst dann anzunehmen ist, „wenn die Vorzugswürdigkeit einer (neuen) Methode im Wesentlichen unumstritten ist“. Dabei kommt es unter anderem auch auf die bekannten Studien und die Datenlage an.
Aufklärungspflicht: Sicherheitsaufklärung und Selbstbestimmungsaufklärung / Risikoaufklärung
Es ist nicht immer ganz einfach, Aufklärungspflichten korrekt zuzuordnen. Die Aufklärung über die Sensitivität kann sowohl der Sicherungsaufklärung als auch der Selbstbestimmungsaufklärung zugewiesen werden.
Ordnet man die Information über die Sensitivität der sogenannten Sicherungsaufklärung zu, ist § 630c BGB anzuwenden. Danach ist der Behandelnde verpflichtet, dem Patienten sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern. Dabei ist der Begriff der „Behandlung“ weit auszulegen und erfasst insbesondere auch Untersuchungs- und Früherkennungsmaßnahmen, also auch die Vorsorgeuntersuchung zur Krebsfrüherkennung. Welche Umstände „wesentlich“ sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, ist also im BGB nicht näher spezifiziert. Wesentlich können nur Umstände sein, die den ‚Heilerfolg‘ sichern sollen. Bei einer Früherkennungsmaßnahme liegt der ‚Heilerfolg‘ darin, bei der Patientin die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung festzustellen. Über das Maß der Wahrscheinlichkeit und über die Aussagekraft des gefundenen Ergebnisses ist die Patientin aufzuklären, weil damit Entscheidungen der Patientin zum weiteren Vorgehen ermöglicht werden.Keinesfalls darf die Patientin durch die Früherkennung in ‚falscher Sicherheit‘ gewiegt werden. Bei der erforderlichen Beratung über das Untersuchungsergebnis ist also auf die Sensitivität (Sicherheit) hinzuweisen.
Ordnet man die Informationen über die Sensitivität der Selbstbestimmungsaufklärung (auch Risikoaufklärung genannt) zu, ist § 630e BGB anzuwenden. Diese Vorschrift befasst sich mit den für die Einwilligung wesentlichen Umständen. Über sie ist aufzuklären. Damit eine Patientin entscheiden kann, ob sie in die Früherkennungsuntersuchung einwilligt, wird man ihr auch sagen müssen, welche Ergebnissicherheit die Untersuchung bietet.
Die Frage, welcher der beiden Rechtsgrundlagen man den Vorzug gibt, soll an dieser Stelle dahingestellt bleiben, da man ja ohnehin zum selben Ergebnis kommt.
Also: Sollte es eine Methode geben, die – bei gleichen Risiken – eine höhere Sensitivität als 20-35 % bietet (was eine rein medizinische Frage ist), so darf der Behandler die weniger sensitive Methode nur nach Aufklärung über die bessere Methode anwenden. Und natürlich muss die Patientin mit der Anwendung der weniger sensitiven Methode einverstanden sein. Dabei sollte beides aus Haftungsgründen ausführlich dokumentiert werden.
Mitteilung über das Ergebnis des Befundes mit entsprechender Empfehlung
Selbst die gesetzlich geforderte Information der Patientin über den zytologischen Befund mit einer entsprechenden Beratung wird in der Regel nicht erfüllt. Stattdessen versucht man sich aus der Verpflichtung zu befreien mit der Botschaft an die Patientin bei der Untersuchung mit „Wir melden uns, wenn etwas nicht in Ordnung ist“. Dabei jedoch die gesetzliche Vorgabe nicht erfüllt und man geht das Risiko ein, eine Leistung abzurechnen, die man als Frauenarzt nicht erbracht hat.
Im § 6 des GBA heißt es im Abschnitt „Klinische und zytologische Untersuchungen“ unter der Paragraphenüberschrift „Klinische Untersuchungen“, dass die klinischen Untersuchungen unter anderem die „Befundmitteilung (auch zur Zytologie) mit anschließender diesbezüglicher Beratung“ umfasst. Ein Vertragsarzt, der die Befundmitteilung und Beratung unterlässt, darf die GOP (Gebührenordnungsposition) nicht abrechnen. Tut er es doch, darf die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Ziffer im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung (§ 106a SGB V) vor Erlass des Honorarbescheides streichen (das lässt sich dann dem Zu- und Absetzungsprotokoll, das jedem Honorarbescheid beigefügt ist, entnehmen). Stellt die KV erst nach Erlass des Honorarbescheides fest, dass der Arzt die Ziffer zu Unrecht abgerechnet hat, hebt sie den Honorarbescheid nachträglich teilweise auf und fordert das für die GOP ausgezahlte Honorar zurück.
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